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§ 3 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Landesprüfungsamt für Juristen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 JAG – Zusammensetzung

(1) Das Landesprüfungsamt besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern und Mitgliedern.

(2) Die Präsidentin/der Präsident und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen; die Präsidentin/der Präsident muss bei ihrer/seiner Berufung Richterin/Richter oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit sein.

(3) Zu Mitgliedern des Landesprüfungsamtes können berufen werden:

  1. 1.

    die in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes tätigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Beamten- und Angestelltenverhältnis, Privatdozentinnen/Privatdozenten und außerplanmäßigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren und Oberassistentinnen/Oberassistenten und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,

  2. 2.

    Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare,

  3. 3.

    Verwaltungsbeamtinnen/Verwaltungsbeamte oder andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.

(4) Die Präsidentin/der Präsident wird vom Ministerium der Justiz hauptamtlich oder nebenamtlich berufen; die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten und die Mitglieder des Landesprüfungsamtes werden von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes auf die Dauer von drei Jahren nebenamtlich - sofern die Teilnahme an Staatsprüfungen nicht zum Hauptamt gehört - berufen, und zwar die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter und Mitglieder, die der Dienstaufsicht eines anderen Ministeriums als des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf dessen Vorschlag, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 auf Vorschlag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes und die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer/Notarkammer. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Frist verlängert sich der Auftrag bis zur Neubestellung, längstens jedoch um sechs Monate oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied erklärt, aus dem Amt ausscheiden zu wollen. Das Amt endet mit der Vollendung des 68. Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall das Ministerium der Justiz im Einverständnis mit der/dem Ausscheidenden etwas anderes bestimmt.