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§ 3 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 3 HBeihVO – Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) (1)1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,

  2. 2.

    Kinder der oder des Beihilfeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes,

  3. 3.

    Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2.

2Ehegatte im Sinne des Satz 1 Nr. 1 ist auch der Lebenspartner. 3Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. 4 Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. 5Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(1) Red. Anm.:

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO);
Vorgriffsregelung zur Verlängerung der Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe für Kinder in Ausbildung nach Vollendung des 25. Lebensjahres um die Dauer eines Freiwilligendienstes

Vom 24. Juli 2019 (StAnz. S. 790)

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung werden § 3 Abs. 1 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. 1.

    Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,

  2. 2.

    Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.