§ 3 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
§ 3 HAZVO
(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:
Arbeitszeit pro Woche | Wochentag | Dienstbeginn | Dienstende |
41 Stunden | Montag bis Donnerstag | 7.30 Uhr | 17.00 Uhr |
Freitag | 7.30 Uhr | 15.30 Uhr | |
40 Stunden | Montag bis Donnerstag | 7.30 Uhr | 16.45 Uhr |
Freitag | 7.30 Uhr | 15.30 Uhr. |
(2) 1Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. 2Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. 2Gehören einer Dienststelle Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.