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§ 3 GewSchG
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewSchG
Gliederungs-Nr.: 402-38
Normtyp: Gesetz

§ 3 GewSchG – Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weiter gehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zu § 3: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).