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§ 3 FreiStV
Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FreiStV
Gliederungs-Nr.: 9240-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 FreiStV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft