Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktFinzG – Aufgaben

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Teil des parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozesses.

(2) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Fraktionen nehmen unmittelbar am parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess teil, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(3) Die Fraktionen können mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischer Einrichtungen zusammenarbeiten sowie regionale, überregionale und internationale Kontakte pflegen.

(4) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten und dabei insbesondere über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen informieren und mit der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen in den Dialog über parlamentarische Fragen treten. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen der Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Jedoch müssen die Urheberschaft der Fraktion und der Bezug zur Parlamentsarbeit erkennbar sein.