§ 3 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
§ 3 FGOAG – Bestimmung der Zahl der Senate
Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.