§ 3 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 3 FAO – Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.