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§ 3 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 EigG – Geschäftsleitung

(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsleiter. In durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen kann die Betriebssatzung mehr als einen, höchstens drei Geschäftsleiter vorsehen. Sie kann auch vorsehen, dass ein Erster Geschäftsleiter bestellt wird. Er führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so regelt die Betriebssatzung die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten.

(3) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Ausbildung geeignet ist.

(4) Geschäftsleiter werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(5) Der Senat erarbeitet mit den Bezirken einen Muster-Anstellungsvertrag und einen leistungsorientierten Vergütungsrahmen für Geschäftsleiter.