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§ 3 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgRettG – Begriffsbestimmungen

(1) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind verletzte und erkrankte Personen, die sich in Lebensgefahr befinden, sowie Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(2) Die Notfallrettung soll unverzügliche lebenserhaltende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verhindern. Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern.

(3) Die notärztliche Versorgung ist eine Aufgabe der Notfallrettung. Sie umfasst die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.

(4) Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sonstigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind. Sie müssen nach ärztlicher Beurteilung der fachgerechten Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Krankentransportfahrzeugs bedürfen.

(5) Ein Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten liegt vor, wenn so viele Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu versorgen sind, dass über die reguläre Grundversorgung hinaus ein besonderes Vorgehen zur Gefahrenabwehr erforderlich wird, um die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zeitgerecht notfallmedizinisch zu versorgen.

(6) Ein Rettungsdienstbereich ist ein Bereich, für den eine rettungsdienstliche Versorgung planerisch unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Verkehrserschließung, von Einsatzschwerpunkten und weiteren für die Notfallrettung bedeutsamen Erfordernissen unerlässlich ist. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Land Brandenburg.

(7) Eine Rettungswache ist eine Einrichtung, in der sich das Rettungspersonal für Rettungseinsätze bereithält und die erforderlichen Rettungsmittel vorgehalten werden.

(8) Rettungsfahrzeuge sind die nach dem Landesrettungsdienstplan zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden- und luftgebundenen Rettungsfahrzeuge.

(9) Integrierte Regionalleitstellen lenken und koordinieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einsätze des Rettungsdienstes, der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.