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§ 3 AIG
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 AIG – Begriffsbestimmung

Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.