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§ 3 AG-SGB II NRW
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II NRW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-SGB II NRW

(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Jobcenter"

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung.