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§ 3 AGSGG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
304-2

Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.