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§ 39 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 39 WHG – Gewässerunterhaltung (1)  (2)  (3)

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

  2. 2.

    die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,

  3. 3.

    die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,

  4. 4.

    die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,

  5. 5.

    die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) 1Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. 3Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2010 I S. 970)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 39 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    Nds. GVBl. S. 64

  3. c)
  4. d)

    1. März 2010

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2011 I S. 567)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Sachsen-Anhalt auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    GVBl. LSA S. 492

  3. c)
  4. d)

    1. April 2011

§ 39 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    GVBl. LSA S. 492

  3. c)
  4. d)

    1. April 2011

(3) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2019 I S. 2595)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht, von dem abgewichen wirdAbweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

     Tag des Inkrafttretens

  
§ 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist
  1. a)

    § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019

  2. b)

     GVOBl. Schl.-H. S. 425

  3. c)

    Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes

  4. d)

    1. Januar 2020