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§ 39 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 1

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 VerfGG

(1) Der Antrag hat die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit ist.

(2) Ein Antrag von Abgeordneten der Bürgerschaft ist von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten zu unterschreiben. In dem Antrag ist eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.