§ 39 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 1
§ 39 VerfGG
(1) Der Antrag hat die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit ist.
(2) Ein Antrag von Abgeordneten der Bürgerschaft ist von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten zu unterschreiben. In dem Antrag ist eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.