§ 39 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39 UmwG – Ausschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
Zu § 39: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).