§ 39 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Schulkonferenz, Landesschulbeirat
§ 39 ThürSchulG – Landesschulbeirat
Zur Beratung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums wird ein Landesschulbeirat gebildet. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Eltern, der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Schüler und der Schulen in freier Trägerschaft. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die an Bildung und Erziehung beteiligt sind, insbesondere die kommunalen Spitzenverbände. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.