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§ 39 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 7. Abschnitt – Planungen, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsStrG – Planfeststellung

(1) Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dasselbe gilt für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, kann die Planfeststellungsbehörde für Straßen nach Satz 2 auf Antrag der Gemeinde ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen. Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

(2) Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3a) § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(4) Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung abgesehen werden kann.

(5) Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Erörterungstermin durchzuführen. Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.

(6) Die Entscheidung im Falle des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes trifft die Straßenbaubehörde.

(7) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 des Baugesetzbuches.

(8) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft.

(9) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht aus.

(10) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

(11) In einem Planfeststellungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wird, wenn

  1. 1.

    mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

  2. 2.

    an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

  3. 3.

    die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und

  4. 4.

    Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

In der Zulassungsentscheidung sind der Umfang der vorbereitenden Maßnahmen und die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 3 festzulegen. Die Zulassungsentscheidung ist dem Vorhabenträger zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Die Planfeststellung ersetzt die Zulassungsentscheidung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, hat der Träger des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen. Soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird, ist der Betroffene zu entschädigen. Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.