§ 39 SGB XI, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
1Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. 2Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 3Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 4Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. 5Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. 6Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Satz 2 geändert und Sätze 3 bis 5 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (a. a. O.).
Zu § 39: Vgl. RdSchr. 08 f Zu § 39 SGB XI.
Zitierungen dieses Dokuments
- Gesetzliche Pflegeversicherung - Leistungen
- § 6 BhVO, Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 12a BhVO, Häusliche Pflege
- § 9 BVO, Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
- § 9 NPflegeG, Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen
- § 10 NPflegeG, Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
- § 51 SächsBhVO, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 20 SächsBhVO, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- § 28 SGB XI, Leistungsarten, Grundsätze
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 123 SGB XI, Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 32 ThürBhV, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- BSG, 12.07.2012, B 3 P 6/11 R - Bemessung der von der sozialen Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige
