§ 39 SGB VIII, Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
(1) 1Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. 2Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) 1Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. 2Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. 3Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. 4Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) 1Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. 2Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. 3Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. 4Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. 5Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) 1Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. 2Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. 3Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) 1Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. 2Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 23.02.2010, BVerwG 5 C 29.08 - Kapitalbildende Lebensversicherungen als zu fördernde private Maßnahmen der Alterssicherung im Fall einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren…
- BFH, 15.07.2010, III R 89/09 - Zahlung des gesamten Kindergeldes an einen Jugendhilfeträger i.R.d. Unterbringung eines volljährigen Kindes in einer betreuten Wohnform gegen den Willen des…
- BFH, 28.04.2010, III R 43/08 - Begrenzung des Anspruchs des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen - Ermittlung des Erstattungsanspruchs gem. § 76 S.…
- BFH, 28.04.2010, III R 44/08 - Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen bei mehreren Kindern des…
- BSG, 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R - Anspruch eines französischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- BSG, 01.07.2009, B 4 AS 9/09 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Kindergeld - Sachkostenzuschuss oder Aufwendungsersatz für Pflegekinder und Erziehungshonorar…
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 19.08 - Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in…
- BSG, 23.05.2012, B 14 AS 148/11 R - Berücksichtigungsfähigkeit von Pflegegeld für die Betreuung mehrerer Pflegekinder in Tagespflege als Einkommen i.R.d. Bewilligung von Sozialhilfe
- BVerwG, 01.03.2012, BVerwG 5 C 12.11 - Anspruch der Großeltern auf jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes - Erfolgen der Pflege "in einer anderen Familie"…
- BVerwG, 01.09.2011, BVerwG 5 C 20.10 - Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt
- BVerwG, 08.06.2010, BVerwG 5 B 52.09 - Beschwerde aufgrund der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über einen Erstattungsanspruch eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den überörtlichen…
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 16.08 - Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien…
- BVerwG, 19.10.2011, BVerwG 5 C 6.11 - Erforderlichkeit einer Identität der Anspruchsberechtigten im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII 2005
- BVerwG, 22.12.2009, BVerwG 5 B 54.09 - Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einer unterhaltspflichtigen Person
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 6.09 - Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim -…
- BVerwG, 14.12.2012, BVerwG 5 B 36.12 - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R. einer Grundsatzrüge
- BVerwG, 01.07.2011, BVerwG 5 B 13.11 (5 C 12.11) - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird zugelassen - Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- § 18 LKJHG, Zuständige Behörde
- § 11a SGB II, Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 2 SGB VIII, Aufgaben der Jugendhilfe
