§ 39 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
§ 39 LVerfGG
Der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Antrag der Landesregierung nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Landesrecht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.