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§ 39 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LVerfGG

Der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Antrag der Landesregierung nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.
    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig hält oder
  2. 2.
    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Landesrecht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.