Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 39 LRiG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und nach ihrem Ausscheiden über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. 1.

    gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung,

  2. 2.

    gegenüber der Dienststelle und den übergeordneten Dienstbehörden,

  3. 3.

    für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder nach ihrer Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen.