§ 39 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Familienzuschlag
§ 39 LBesG LSA – Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.