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§ 39 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 39 KGG – Anwendung in Sonderfällen

(1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben den Gemeinden oder Landkreisen vorgeschrieben oder zugelassen, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches und auf Planungsverbände nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch oder dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main nichts anderes ergibt.