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§ 39 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 39 HDO

(1) Mitglieder der Disziplinarkammer sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie rechtskundige und andere Beisitzer.

(2) Die Beisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen bei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Disziplinarkammer haben.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die rechtskundigen Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).