§ 39 BbgKHEG - Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKHEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 508-1
(1) § 3 Absatz 1 Satz 2, die §§ 4, 7 und 9 Absatz 1 und die §§ 10, 11, 26 bis 34 einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser.
(2) Auf Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzuges findet nur § 7 einschließlich der darauf gestützten Rechtsverordnungen Anwendung.