§ 39 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Zweiter Titel – Schaden an Körper oder Gesundheit
§ 39 BEG – Übertragung und Vererbung der Ansprüche auf Rente
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) 1Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 39: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).