§ 396 StPO, Einreichung der Anschlusserklärung
(1) 1Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 09.05.2012, 5 StR 523/11 - Bindungswirkung einer Nebenklagezulassung für das Revisionsgericht gem. §§ 395, 396 StPO
- BGH, 27.09.2011, 3 StR 255/11 - Maßgebliche Bedeutung der Art und Weise der Tatverwirklichung für die Individualisierung der zum Gegenstand einer Anklage gemachten Taten bei Unklarheit über den…
- BGH, 02.08.2011, 1 StR 633/10 - Zulässigkeit der Nebenklage bei Anklagetatbeständen der Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue
- BGH, 01.02.2012, 2 StR 581/11 - Verwerfung eines als Revision behandelten Rechtsmittels eines Adhäsionsklägers wegen Versäumnis der Frist zur Revisionseinlegung
- BGH, 23.08.2012, 2 StR 322/12 - Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren i.R. der Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- BGH, 03.05.2011, 5 StR 141/11 - Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zugunsten des Nebenklägers ist bei im Zeitpunkt der Urteilsverkündung fehlender…
- BGH, 12.09.2012, 4 StR 327/12 - Zurückweisung der Anträge auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren
- § 37 BtMG, Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
- Art. 21 EGStGB, Strafprozessordnung
- § 80 JGG, Privatklage und Nebenklage
- Abschnitt 164 RiStBV, Form und Inhalt des Übersendungsberichts
- § 406h StPO
