§ 391 ZPO, Zeugenbeeidigung
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 08.12.2011, III B 75/10 - Anspruch einer Klägerin auf rechtliches Gehör i.R.e. Kindergeldanspruchs
- BFH, 31.12.2012, III B 95/12 - Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
- BFH, 17.02.2012, V B 77/11 - Antrag auf Vereidigung von Zeugen bei Erkennbarkeit einer Falschaussage
- Eid
- Anhang 2 SVerf, Abkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland
