Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38a EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 38a EGZPO

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des  § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27.Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Zu § 38a: Eingefügt durch G vom 21. 10. 2011 (BGBl I S. 2082).