§ 38 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 ThürKWO – Zählung der Wähler
Nachdem alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt wurden, wird die Wahlurne geöffnet. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, sortiert und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Beide Zahlen sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.