Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThJG – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneignungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.