§ 38 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 4b – Verfahren bei Zustellungen
§ 38 StPO – Unmittelbare Ladung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Zu § 38: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).