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§ 38 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Sparkassenverband

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 38 SpG – Organe

(1) Organe des Sparkassenverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsteher. Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Verbandsvorstand tritt. In diesem Fall tritt ein Verwaltungsrat an die Stelle des Verbandsvorstands im Sinne von Absatz 1.