§ 38 SächsKAG, Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 13, Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
