§ 38 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wahlunterlagen
§ 38 SVWO – Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) 1Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.