§ 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
1Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. 2Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. 3An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 4Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. 5Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) (30. 10. 2012).
Zu § 38: Vgl. RdSchr. 08 f Zu § 38 SGB XI.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.06.2010, B 3 KR 7/09 R - Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Schwerstpflegebedürftigen - Verdrängung der Sachleistungspflicht durch…
- Gesetzliche Pflegeversicherung - Leistungen
- § 12a BhVO, Häusliche Pflege
- § 12b BhVO, Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- § 28 SGB XI, Leistungsarten, Grundsätze
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35a SGB XI, Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
- § 38a SGB XI, Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege
- § 123 SGB XI, Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 63 SGB XII, Häusliche Pflege
