§ 38 SGB V, Haushaltshilfe
(1) 1Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).
(2) 1Die Satzung soll bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) 1Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. 2Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Zu § 38: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 38 SGB V, RdSchr. 03 o Zu § 38 SGB V, RdSchr. 12 a Zu § 38 SGB V.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 3/08 R - Verfassungsmäßigkeit der sog. Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BFH, 02.03.2011, XI R 47/07 - Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes - Umsatzsteuerbefreiung bei Übernahme der Pflegekosten durch die gesetzlichen Träger der…
- BFH, 30.06.2010, XI R 47/07 - Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen durch einen ambulanten Pflegedienst als…
- § 5 HBeihVO, Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- § 10 KVLG 1989, Haushaltshilfe
- § 4 RSAV, Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
- § 54 SGB IX, Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
- § 24 ThürBhV, Familien- und Haushaltshilfe
