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§ 38 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 38 NatSchG LSA – Folgeänderungen

(1) In § 16 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44) werden die Wörter "die nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind" ersetzt.

(2) Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 717), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 59 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "nach § 52 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

  2. 2.

    In § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f werden die Wörter "dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(3) In § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die "Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 478) werden die Wörter "der nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine" durch die Wörter "der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind" ersetzt.

(4) In § 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684) werden die Wörter "der §§ 52 und 53 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454)" durch die Wörter "des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(5) § 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert."

(6) Das Fischereigesetz vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 231), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Erlaubnis ersetzt erforderliche Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt."

  2. 2.

    In § 47 Abs. 4 wird die Angabe "Gebieten (§ 22 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)" durch die Angabe "Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

  3. 3.

    In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach den §§ 58 bis 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

(7) Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 16) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Satz 2 Nr. 8 werden die Wörter "Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt" durch die Wörter "vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 werden die Wörter "der Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt" durch die Wörter "der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit" ersetzt.

(8) Artikel 11 Nrn. 1 und 2 und Artikel 21 Abs. 3 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514), geändert durch § 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684), werden aufgehoben.

(9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

    "2.3.1Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,".
  2. 2.

    Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

    "2.3.2Naturschutzgebiete, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,".
  3. 3.

    Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:

    "2.3.3Nationalparke, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,".
  4. 4.

    Nummer 2.3.4 erhält folgende Fassung:

    "2.3.4Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,".
  5. 5.

    Nummer 2.3.5 erhält folgende Fassung:

    "2.3.5gesetzlich geschützte Biotope,".

(10) In § 9 Abs. 1 Satz 3 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 715), werden die Wörter "Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

(11) Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), wird wie folgt geändert;

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1, 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend."

  2. 2.

    In § 118 Abs. 3 Satz 3 und in § 131 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter "im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine" durch die Wörter "der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.