§ 38 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 38 LWahlG – Verbot der Listenverbindung
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist nicht zulässig.