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§ 38 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LFischG – Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

  1. 1.
    die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2.
    denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.
    denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
  2. 2.
    die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben,
  3. 3.
    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  4. 4.
    die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  5. 5.
    die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.