§ 38 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 38 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.