§ 38 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 38 GKV – Auflösung eines freiwilligen Mitglieds
Auch ohne Zustimmungserklärung des Kommunalen Versorgungsverbands gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 für Angestellte eines freiwilligen Mitglieds ohne Dienstherrnfähigkeit, die am 1. Januar 1980 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Angehörige waren.