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§ 38 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 38 HFAG – Zuweisungen zu den Auszahlungen für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen

(1) 1Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden. 2Aufträge zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung kann das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erteilen.

(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten.

(3) Über die Mittel verfügt das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.