§ 38 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kontaktsperre
§ 38 EGGVG
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozessordnung besteht.