Gesetze

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§ 38 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kontaktsperre

Titel: Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 EGGVG

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozessordnung besteht.