§ 38 BetrVG, Freistellungen
(1) 1Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
| 200 bis 500 Arbeitnehmern | ein Betriebsratsmitglied, |
| 501 bis 900 Arbeitnehmern | 2 Betriebsratsmitglieder, |
| 901 bis 1.500 Arbeitnehmern | 3 Betriebsratsmitglieder, |
| 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern | 4 Betriebsratsmitglieder, |
| 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern | 5 Betriebsratsmitglieder, |
| 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern | 6 Betriebsratsmitglieder, |
| 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern | 7 Betriebsratsmitglieder, |
| 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern | 8 Betriebsratsmitglieder, |
| 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern | 9 Betriebsratsmitglieder, |
| 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern | 10 Betriebsratsmitglieder, |
| 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern | 11 Betriebsratsmitglieder, |
| 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern | 12 Betriebsratsmitglieder. |
2In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. 3Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 4Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. 5Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) 1Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. 4Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. 5Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 6Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. 7Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. 8Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) 1Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. 2Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. 3Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 20.01.2010, 7 ABR 79/08 - Sachaufwand des Betriebsrats - Benutzung eines Internetzugangs durch den Betriebsrat
- BAG, 15.12.2011, 7 ABR 65/10 - Mitzählen der in Privatbetrieben tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte der organisatorischen Vorschriften des…
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 81/09 - Sachaufwand des Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Absehen bei kleinem Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft
- BAG, 12.08.2009, 7 ABR 15/08 - Dateien und E-Mails als Unterlagen des Betriebsrats i.S.d. § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Einsichtsrecht für jedes Betriebsratsmitglied
- BAG, 10.11.2009, 1 ABR 64/08 - Anforderungen an die Form des Zustimmungsersuchens - Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds
- BAG, 05.12.2012, 7 ABR 17/11
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 103/09 - Sachaufwand eines Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Darlegungsumfang
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 58/08 - Sachaufwand eines Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Darlegungsumfang
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 54/09 - Sachaufwand des Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Darlegungsumfang
- BGH, 17.09.2009, 5 StR 521/08 - Veruntreuung von Zuwendungen an Betriebsräte bei der Volkswagen AG - Ausschluss der Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Prokuristen bei…
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 105/09 - Sachaufwand des Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Darlegungsumfang
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 92/09 - Sachaufwand des Betriebsrats - Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs - Darlegungsumfang
- BAG, 13.12.2011, 1 AZR 433/10 - Wahl zum Bezirkspersonalrat - Zuordnung zur Mittelbehörde - Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde - Personalvertretungsrecht
- BVerwG, 13.02.2012, 6 PB 19/11 - Ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Personalrat als maßgebliches Kriterium für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder
- BVerwG, 25.06.2009, BVerwG 6 PB 15.09 - Anspruch freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung auf Erstattung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Abführung des ihnen bewilligten…
