Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Behördlicher und ehrenamtlicher Naturschutz, Zuständigkeiten → Unterabschnitt 2 – Ehrenamtlicher Naturschutz

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgNatSchAG – Datenverarbeitung

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen

  1. 1.

    der Biotoperfassung,

  2. 2.

    der Unterschutzstellung von Landschafts- und Naturschutzgebieten,

  3. 3.

    der Beobachtung von Natur und Landschaft im Sinne des § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes

personen- und betriebsbezogene Daten erheben und übermitteln. Die betroffene Person ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist sie hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis der betroffenen Person zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.