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§ 38 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgLWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerbenden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerbenden. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerbenden aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die schriftliche Erklärung kann der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.