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§ 38 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt III – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BWG – Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

(1) Der Bau und die wesentliche Veränderung von

  1. 1.

    Wasserversorgungsanlagen, deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15 m erfordert oder die mehr als 6.000 m3 Grundwasser jährlich fördern, und

  2. 2.

    Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe, Stauraumkanäle und Düker

bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m3 je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerte nach Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke anzuzeigen.

(4) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Anlagen erweitern oder einschränken oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder zulässt.

(5) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.