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§ 38 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ArbGG – Ausschuss der ehrenamtlichen Richter

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.